Hilfe bei der Dokumentationspflicht
Agrarbüro
zur Düngeverordnung
- Agrarbüro zur Düngeverordnung
Die neue GAP-Reform stellt viele Landwirte vor neue Herausforderungen. Um einen Durchblick durch neue Richtlinien und Grenzwerte zu bekommen, bieten wir Ihnen unsere fachliche Unterstützung an.
Beauftragen Sie uns und schaffen Sie Freiräume für sich und Ihren Betrieb.
Unser Know-How gepaart mit der passenden Software bildet ein vollumfängliches Beratungsangebot, aus dem wir mit Ihnen zusammen ein betriebsindividuelles Paket zusammenstellen.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über unsere Leistungen sowie einen Infobereich, der Sie über aktuelle Themen und Fristen informiert.
- Unsere Leistungen für Sie.
Alles pflichtgemäß zu dokumentieren erfordert viel Zeit und erscheint auf den ersten Blick nicht immer einfach.
Das Agrarbüro Ihrer Raiffeisen-Genossenschaft unterstützt Sie dabei und sorgt für mehr Sicherheit und Flexibilität.
Profitieren Sie von unserer Kompetenz und konzentrieren Sie sich auf Ihren Betrieb.
Alle Leistungen werden individuell nach Ihren Bedürfnissen zusammengestellt. Lassen Sie sich dazu von unseren Ansprechpartnern beraten. Nachfolgend finden Sie einen exemplarischen Auszug der Gesamtleistungen unseres Büros.
- Einrichtung eines neuen Düngejahres in der Ackerschlagkartei
>50kg N/ ha oder >30kg P2O5/ ha, dann DBE-Pflicht
- Erstellung und Kontrolle des Düngebedarfs
sobald aktueller ELAN-Antrag vorliegt
- Flächenabgleich mit Flächenantrag
mindestens alle 6 Jahre beproben
- Importieren von Bodenproben
- Erstellung und Planung der 170kg N-Bilanz
>20 ha; >50 GV
- Erstellung einer Stoffstrombilanz
- Meldung von WD-Lieferscheinen
- Fortlaufende Dokumentation der Pflanzenschutz- und Düngemaßnahmen
- Begleitung bei düngerechtlichen Kontrollen
- Individuelle Leistungen von Ihrem Agrarbüro. Jetzt beraten lassen.
- Aktuelle Informationen
Anbauplanung Ernte 2024
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4 % Konditionalitätsbrache
· 0,1 ha Mindestgröße je Schlag
· Sowohl Selbstbegrünung als auch aktive Begrünung mit mind. Zwei Arten möglich
· Blühstreifen und bestimmte Landschaftselemente können angerechnet werden -
Auf 33 % der Flächen muss ein Wechsel der Hauptkultur vorgenommen werden, auf weiteren 33 % muss ein jährlicher Fruchtwechsel (durch Wechsel der Hauptkultur oder durch den Anbau einer ZF) erfolgen auf den restlichen Ackerflächen muss ein Wechsel der Hauptkultur spätestens im dritten Jahr, erstmal im Jahr 2024 erfolgen
Einige Kulturen sind jedoch von der Regelung ausgenommen - 80 % der Ackerflächen müssen vom 15. Nov bis zum 15. Jan bedeckt sein (Ausnahmen uns Fristverschiebungen vorbehalten)
Weitere Informationen finden Sie auch unter: https://www.landwirtschaftskammer.de/foerderung/broschueren/gap-broschuere.htm
- Ihre Ansprechpartner im Agrarbüro
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